Bei Geschäften und Verträgen mit CROW Offroad GmbH Version 01/2025 gilt bis auf Widerruf durch GF Erich Josef LAMPRECHT oder GF Daniel BARON
1§ Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgendem AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen der Firma CROW Offroad GmbH, Krift 19, A-4550 Kremsmünster ( im folgenden CROW Offroad genannt) und ihren Kunden ( im folgenden Besteller) genannt, nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern es wird die Anwendung dieser AGB auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte vereinbart und es stellen diese einen integrierten Bestandteil sämtlicher Rechtsbeziehungen dar. Diese AGB sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen. Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit und es wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. CROW Offroad erklärt ausdrücklich, jederzeit nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Verwendung der AGB des Bestellers schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen im jeweiligen Einzelfall und nur soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren und nachrangig zu diesen. Der Besteller erklärt, dass er vor Vertragsschluss die Möglichkeit hatte vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit den Inhalten vorbehaltlos einverstanden ist.
2§ Angebote, Vertragsabschluss
Angebot und Angaben über Preis und Lieferzeiten sind freibleibend. Der die Bestellung aufnehmende Vertreter kann keine verbindlichen Abmachungen über die Annahme von Waren „in Gegenrechnung“ oder „zu Verkaufsvermittlung“ treffen, auch nicht hinsichtlich des Preises. Solche Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firmenleitung und können nur so Gültigkeit verlangen. Zwischenverkauf ist vorbehalten. Der Auftrag ist für den Besteller ohne Vorbehalt bindend, für CROW Offroad erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Firmenleitung oder Rechnungslegung. Bei Stornierung durch den Besteller ist CROW Offroad berechtigt, bis zu 25 % Stornogebühr vom Kaufpreis zu verrechnen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche sind vorbehalten. Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Internet, Anzeigen auf Messeständen oder anderen Medien etc. angeführten Informationen über die Leistung und Produkte von CROW Offroad sind unverbindlich. Irrtümer und Änderungen sind vorbehalten. Kostenvoranschläge von CROW Offroad sind grundsätzlich unverbindlich und ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.
3§ Liefer-/Leistungsfristen
Sämtliche Liefer-/ Leistungsfristen sind unverbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Schadenersatzansprüche aus dem Titel etwaiger Lieferzeitüberschreitungen oder Nichtlieferung werden ausgeschlossen. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Änderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Wird CROW Offroad an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht von CROW Offroad zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörung, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik oder höhere Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-Leistungsfrist entsprechend. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei CROW Offroad selbst oder einem seiner Zulieferanten oder Subunternehmer eintreten. CROW Offroad ist berechtigt Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/ Kaufgegenstand nach Ende des Abruftermins ohne weitere Verständigung, jedoch spätestens 6 Monate nach Bestellung als abgerufen.
4§ Preise/ Zahlungsbedingungen
Alle Preise von CROW Offroad gelten freibleibend „ab Werk“. Die Warenauslieferung (gilt in jedem Fall für Maschinen und Geräte und Warenlieferungen ab € 3000,-) erfolgt nach Zahlungseingang oder Zahlungsbestätigung durch das Kreditinstitut. Zahlungsbedingungen gelten nur in Schriftform, ansonsten gilt in jedem Fall Zahlung vor Lieferung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Entladung und weitere Verbringung. Alle angegebene Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisangabe. Kostenänderungen bis zur Lieferung gehen zugunsten bzw. zu Lasten des Bestellers. Alle Zahlungen sind ausschließlich im Sinne der vereinbarten Zahlungsbedingungen an CROW Offroad zu leisten. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen, noch nachzuliefernden Ausrüstungsteilen oder aus Gegenforderungen, welcher Art auch immer, zurückhalten. Der gesamte offene Kaufpreis ist fällig, wenn der Besteller jegliche vereinbarte Zahlungen nicht rechtzeitig leistet. Aufrechnungsverbot: Der Besteller ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen aufzurechnen. Bei Zahlungsverzug liegt der anzuwendende Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Durch den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind CROW Offroad zu ersetzen. Für jede von CROW Offroad selbst erstellte Mahnung gelten Mahnkosten pro Stufe von Euro 8,00. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Begünstigungen, so etwa Skonto, Rabatte etc. sind nur unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Bezahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilzahlung ist CROW Offroad berechtigt, diese als verfallen zu erklären. Sollte sich die Bonität des Bestellers verschlechtern, ist CROW Offroad berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen. Sollten sich die, auf den jeweiligen Geschäftsfall anzuwendenden gesetzlichen Steuern ändern, so sind diese Änderung auf CROW Offroad Wunsch hin auf alle offenen Geschäftsfälle anzuwenden. Sollte sich der Wechselkurs der Fakturenwährung (zB EUR) gegenüber anderen Leitwährungen zwischen Vertragsabschluss und Rechnungsbezahlung um mehr als 10% ändern, so steht CROW Offroad ein kostenfreies Rücktrittsrecht zu.
5§ Gefahrenübertragung und Versendung
Alle Waren gelten hinsichtlich Gefahrenübergang etc. „ab Werk“ verkauft, auch wenn vereinbart ist, dass CROW Offroad die Kosten der Lieferung übernimmt oder wenn der Besteller einen Frachtkostenbeitrag leistet.
6§ Eigentumsvorbehalt
CROW Offroad behält bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentumsrecht vor. Der Besteller verpflichtet sich , den Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung nicht zu benützen , ihn frei von Rechten Dritter zu halten, insbesondere den Kaufgegenstand weder weiter zu veräußern noch zu verpfänden oder Dritten zu zur Sicherheit zu geben. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter der Vorbehaltsware hat der Besteller CROW Offroad unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller räumt CROW Offroad das Recht ein, bei Zahlungsverzug die gelieferten Waren ohne weitere Verständigung auf Kosten des Bestellers abzuholen, in Besitz zu nehmen und nach Schätzung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Zerschlagungswert zu verkaufen. Der Schätzpreis ist mit der ausständigen Forderung zu verrechnen. Bei einem eventuellen Mindererlös hat der Besteller die Differenz zu tragen. Die Kosten der Schätzung sowie der entstandene Schaden von CROW Offroad gehen zu Lasten des Bestellers. Dem Besteller ist weder die Bearbeitung noch die Verarbeitung der gelieferten Ware gestattet. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren trotzdem weiterverarbeitet, so gehen die neu entstandenen Sachen sofort sicherungshalber in das Eigentum von CROW Offroad über. Der Besteller ist zur sorgfältigen Verwahrung der Sachen für CROW Offroad verpflichtet und hat sie auf Verlangen besonders getrennt zu lagern oder jederzeit herauszugeben. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies dem Ansprüche von CROW Offroad gerecht wird. Die mit der Rücknahme verbundenen Transport- und Lagerkosten, sowie das betreffende Risiko gehen zu Lasten des Bestellers.
7§ Sicherheitsvorschriften / Maschinenübergabe
Voraussetzung für jegliche Gewährleistungs-, Garantie- und sonstigen Ansprühe gegenüber CROW Offroad ist, dass die betreffende Maschine dem Endkunden nachweislich ordentlich übergeben wurde, der Endkunde mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der betreffenden Bedienungsanleitung vertraut gemacht wurde und dass dies durch die Einsendung der “ Übergabeerklärung für Maschinen“ an CROW Offroad binnen 4 Wochen nach erfolgter Übergabe an den jeweiligen Endkunden schriftlich und vollständig nachgewiesen wird. Der Besteller verpflichtet sich, die betreffenden Maschinen nur an unternehmerische Verbraucher zu übergeben.
8§ Gewährleistung/ Haftung
Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG, so leistet CROW Offroad unter normalen Verhältnissen Gewähr für ordnungsmäßige Arbeit und gutes Material gelieferter neuen Maschinen und Geräte bei Inbetriebsetzung durch CROW Offroad – Techniker und liefert kostenlosen Ersatz ab Werk für jeden im Material nachweislichen fehlerhaften Teil , der innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung unbrauchbar wird. Jegliche darüber hinausgehende Zusagen erfolgen freiwillig und auf jederzeitigen Widerruf. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl CROW Offroad entweder durch Umtausch des betreffenden Teiles oder entsprechende Instandsetzung, CROW Offroad haftet für Mängel immer nur im Rahmen der Gewährleistung durch deren Vorlieferanten. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind aufgewendete Löhne, Frachtkosten und Kosten für den Ein- und Ausbau. Darüber hinaus gehende Ansprüche ( z B. aus dem Titel eines allfälligen Lieferverzuges oder NichtVerwendbarkeit der gelieferten Ware etc.) gelten als ausgeschlossen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG, so gelten allein die jeweiligen einschlägigen gesetzlichen Mindest-Regelungen als vereinbart. Durch die Behebung etwaiger Mängel kommt es zu keiner Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind, wenn gesetzliche oder von CROW Offroad erlassene Bedienungs- und Installationsvorschriften nicht befolgt werden, bei fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte , bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei nicht entsprechend durchgeführter notwendiger Wartung, oder bei mangelhafter Instandhaltung. Schadenersatzansprüche beschränken sich auf Schäden, die von CROW Offroad vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden, wobei die Beweislast für das Verschulden den Besteller trifft. Weitergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Besteller. Werden vom Besteller ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CROW Offroad Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht. Jegliche Gewährleistung versteht sich nur bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Bei gebrauchten Geräten wird eine Gewährleistung nur für die Betriebsfähigkeit bei Ablieferung übernommen. Die Haftung von CROW Offroad erlischt in jedem Falle sofort, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte am Liefergegenstand jegliche Änderung vornimmt. Ergänzend verweisen wir auf unsere jeweils aktuellen Garantie Bedingungen, die integrierter nachrangiger Bestandteil dieser AGB und jeglicher Geschäftsbeziehungen sind. Mängel oder Beanstandungen müssen CROW Offroad bei sonstigem Verlust der Gewährleistung unverzüglich schriftlich durch eingeschriebenen Brief bekanntgemacht werden. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen müssen nicht berücksichtigt werden. Für den Nachweis der Mängel ist der Untersuchungsbefund von CROW Offroad maßgebend. CROW Offroad nimmt Rücksendungen bemängelter Waren oder Teile, nach Umtausch oder Nachbesserung, an den Besteller unfrei vor. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen CROW Offroad – aus welchem Titel auch immer-ist jedenfalls ausgeschlossen. Eine allfällige Haftung von CROW Offroad ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die von CROW Offroad übernommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Bestellers gegen CROW Offroad aus der Inanspruchnahme gemäß Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Besteller hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und CROW Offroad dahingehend Schad-und klaglos zu halten. Die gelieferten Maschinen dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung seitens CROW Offroad nicht in das Ausland weiterverkauft werden. Im Falle eines Zuwiderhandelns haftet der Besteller für jegliche dadurch entstandenen Nachteile und hält CROW Offroad dahin gehend Schad- und klaglos.
9§ Allgemeines
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtswirksame Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Ziel möglichst nahe kommt. Die, Verträge abändernden und ergänzenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Gerichtsstand ist ausschließlich Steyr oder Linz/Oberösterreich Dieser wird von CROW Offroad festgelegt. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss IPR-rechtlicher Weiterverweisung sowie des UN-Kaufrechts als vereinbart.
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Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde.
Kontakt
CROW Offroad GmbH
Geschäftsführer Daniel Baron / Erich Josef Lamprecht
Krift 19
A-4550 Kremsmünster
Tel: +43 664 / 5400368

